gültig ab August 2020
Sehr geehrter Reisegast,
Diese Allgemeinen Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und Ihrem jeweiligen Reiseveranstalter, den Sie für Ihre Reise untenstehend angegeben finden (im Folgenden „RV“). Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen sorgfältig durch:
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung, die möglichst schriftlich oder per Fax auf den Anmeldeformularen des RV erfolgen soll, bietet der Gast dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage seiner Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Buchung durch den RV zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. Über den Vertragsabschluss informiert der RV den Kunden mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersendet den Reisepreissicherungsschein, durch den alle Kundengelder gegen Insolvenz des RV gesichert sind.
1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem RV die Annahme erklärt, die durch ausdrückliche Zustimmung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt erfolgen kann.
1.3 Die Anmeldung durch den Anmelder erfolgt für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte schriftliche Erklärung gegenüber dem RV übernommen hat.
2. Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters
2.1 Umfang und Art der Leistungsverpflichtung des RV ergeben sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung in dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich der RV ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Reisegast vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
2.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind vom RV nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die den zwischen RV und Kunden vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung des RV hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
3. Zahlung: Anzahlung und Restzahlung
3.1 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheines ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 20 % des Reisepreises, mindestens jedoch EUR 50.
3.2 Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist und falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, 3 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6.1 genannten Gründen abgesagt werden kann.
3.3 Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast sodann vom RV direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt.
3.4 Bei Buchungen innerhalb von 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Erhalt des Sicherungsscheines unverzüglich in voller Höhe zu leisten.
3.5 Soweit der RV zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist und der RV die Leistung ordnungsgemäß angeboten hat, der Reisepreis jedoch trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt wird, ist der RV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB) und angemessene Entschädigung zu verlangen, die sich an nachstehender Ziffer 7.2 orientiert.
4. Leistungsänderungen, Preisänderungen, Kundenrechte, Umbuchungen, Teilnehmerwechsel
4.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Der RV hat den Reisekunden unverzüglich von derartigen Preisänderungen in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden, sind nicht zulässig.
4.3 Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5% oder der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, ist der Reisegast berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisegast aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung des RV über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
4.4 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchungen) vorgenommen, so kann der RV bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsentschädigung von EUR 25 je Umbuchung verlangen. Danach sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Der Kunde kann jederzeit nachwiesen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden ist.
4.5 Bei einem Wechsel in der Person des Teilnehmers – soweit der RV einem solchen Wechsel nicht deshalb widerspricht, weil der neue Reiseteilnehmer den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen – haften die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende gegenüber dem RV für den Reisepreis und als Gesamtschuldner für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehende Mehrkosten. Der RV kann für den Wechsel eine Entschädigung von EUR 25 verlangen. Dem Reisegast steht es frei, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich wesentlich geringere oder keine Kosten entstanden sind.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß vom RV angeboten werden, infolge aus vom RV nicht zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. Der RV wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
6.1 Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann der RV nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Erklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird, und der RV zusätzlich in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Der RV wird dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn über eine etwaige Nichtdurchführung unterrichten und ihm die Rücktrittserklärung bis zu diesem Zeitpunkt zugehen lassen. Der Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.
6.2 Der RV kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisegast die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis; der RV muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung erlangt. Die örtlichen Vertreter des RV (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte des RV wahrzunehmen.
7. Rücktritt durch den Kunden
7.1 Der Reisegast kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.2 Wenn der Reisegast zurücktritt, so kann der RV eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu erwerben ist, bestimmt. Der RV behält sich vor, diesen Anspruch konkret oder pauschalisiert zu berechnen. Der RV kann eine pauschalierte Entschädigung wie folgt verlangen:
• bis 90 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises,
• ab dem 89. bis 60. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises,
• ab dem 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
• ab dem 29. bis 8. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises,
• ab dem 7. bis 1.Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreises
• NoShow 100 % des Reisepreises
Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass dem RV wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
Dem Reisegast steht es frei – auch bei Berechnung der pauschalierten Stornoentschädigung -, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich wesentlich geringere oder keine Kosten entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
8. Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes, Gewährleistung, Ausschluss von Ansprüchen
8.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisegast Abhilfe verlangen, wobei der RV die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der RV kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung gegenüber dem Reisegast erbracht wird. Auftretende Mängel sind stets unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen Agentur des RV und/oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen.
8.2. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der RV informiert über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder vom RV verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.
8.3 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter unter u.g. Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.
8.4 Gepäckschäden oder Gepäckverzögerungen sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes gegenüber dem Beförderungsunternehmen.
9. Pass-, und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
9.1 Der RV informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
9.2 Der Reisegast ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der RV hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten. Der Kunde muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt.
10. Haftung des Reiseveranstalters
10.1 Die vertragliche Haftung des RV, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder b) der RV für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
10.2 Gelten für eine vom Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann, oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der RV gegenüber dem Kunden hierauf berufen.
11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Der RV ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05, der Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens, verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der RV diejenige Fluggesellschaft nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, wenn die Fluggesellschaft wechselt. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List der EU ist auf der Internetseite http://europa.eu.int/comm/transport/air/safety/doc/flywell_list_en.pdf
und in den Geschäftsräumen des RV einsehbar und wird von der EU ständig aktualisiert.
12. Verjährung
Reisevertragliche Ansprüche des Kunden gegenüber dem RV nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
13. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der RV kann an seinem Sitz verklagt werden.
Polarkreis-Reisen GmbH
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